Moin sagt der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Carolinensiel

 

Unser Maskottchen Fördi

 

Vorstand des Fördervereins

Vorsitzender: Jens Fremy

  Der Vorstand      Kontakt

Stellv. Vorsitzender: Thomas Gruben

Kassenwart: Eike Cornelius

Schriftwart: Michael Budnick

 

 

 

 

Unsere Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Carolinensiel e.V." und wird im Folgenden "Förderverein" genannt.
  2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Carolinensiel (Stadt Wittmund).
  3. Der Förderverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e.V." im Namen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes in Carolinensiel. Der Zweck wird verwirklicht durch das Sammeln und die zur Verfügungstellung von Mitteln zur Unterstützung der gemeinnützigen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Carolinensiel inklusive der Jugendfeuerwehr Carolinensiel.
  2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.
  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  7. Der Förderverein fördert nicht Anschaffungen und Leistungen, die den gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinde, des Landkreises und des Landes laut Niedersächsischen Brandschutzgesetz obliegen.
  8. Die Organe des Fördervereins nach Paragraph 6 üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Aufnahmeantrag bei Minderjährigen bedarf der Unterschrift seines gesetzlichen Vertreters.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluß aus dem Förderverein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Fördervereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung der Fördervereinszwecke werden aufgebracht,
    1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festzusetzen ist;
    2. durch freiwillige Zuwendungen
    3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und Arbeitsentgeldern aus Leistungen der Vereinsmitglieder.

§6 Organe des Fördervereins

  1. Die Organe des Fördervereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fördervereins findet einmal jährlich statt und ist nicht öffentlich. Über das Beisitzen von Gästen und Presse entscheidet der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder öffentlich durch den Anzeiger für Harlingerland einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn einer der erschienen Mitglieder dieses beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
    2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
    3. die Wahl des Vereinsvorstandes für seine Amtszeit
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. die Wahl der Kassenprüfer
    6. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins.

§8 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse und der Verwaltung des Vermögens.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich.

§9 Kassenprüfung

  1. Der Kassenwart legt zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfer werden im Wechsel für drei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Der erste Kassenprüfer wird auf zwei Jahre gewählt.

§10 Anschaffungen

  1. Der Vorstand entscheidet eigenständig mit einfacher Mehrheit über Anschaffungen bis zu einem Betrag von 1000 Euro pro Einzelanschaffung. Bei Anschaffungen über 1000 Euro entscheidet die Mitgliederversammlung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§11 Haftungsausschluss

  1. Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Fördervereins ist die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte:
    1. Verwendung des Vereinsvermögens
    2. Auflösen des Fördervereins

     einzuberufen.

  2. Der Förderverein läst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder auf.
  3. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Fördervereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
  4. Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des Vereinszwecks an die Stadt Wittmund über, mit der Maßgabe es für die Freiwillige Feuerwehr Carolinensiel und die Jugendfeuerwehr Carolinensiel zu verwenden.

Diese Satzung ist von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen und unterzeichnet.

Carolinensiel, den 10.März 2008

 


Statistiken